Anulado

Beitrag auf Polnisch, der auf Trans-Personen abzielt

Das Oversight Board hat die ursprüngliche Entscheidung von Meta aufgehoben, einen Facebook-Beitrag veröffentlicht zu lassen, in dem ein*e Nutzer*in sich mit gewaltverherrlichender Sprache gegen Transgender-Personen richtete und den Selbstmord von Mitgliedern dieser Gruppe befürwortete.

Tipo de decisión

Estándar:

Políticas y temas

Tema
LGBT, Igualdad de sexo y género

Regiones/Países

Ubicación
Polonia

Plataforma

Plataforma
Facebook

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Zusammenfassung

Das Oversight Board hat die ursprüngliche Entscheidung von Meta aufgehoben, einen Facebook-Beitrag veröffentlicht zu lassen, in dem ein*e Nutzer*in sich mit gewaltverherrlichender Sprache gegen Transgender-Personen richtete und den Selbstmord von Mitgliedern dieser Gruppe befürwortete. Das Gremium ist der Ansicht, dass der Beitrag sowohl gegen die Gemeinschaftsstandards zu Hassrede als auch zu Suizid und Selbstverletzung verstößt. Das grundlegende Problem in diesem Fall sind jedoch nicht die Richtlinien, sondern deren Durchsetzung. Metas wiederholtes Versäumnis, trotz mehrfacher Hinweise auf den schädlichen Inhalt des Beitrags die richtigen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, veranlasst das Gremium zu der Schlussfolgerung, dass das Unternehmen den Idealen, die es in Bezug auf die LGBTQIA+-Sicherheit formuliert hat, nicht gerecht wird. Das Gremium fordert Meta nachdrücklich dazu auf, Durchsetzungslücken zu schließen, u. a. eine Verbesserung der internen Leitlinien für Prüfer*innen.

Zum Fall

Im April 2023 postete ein*e Facebook-Nutzer*in in Polen ein Bild eines gestreiften Vorhangs in den Farben der Transgender-Flagge (Blau, Pink und Weiß) mit einem Text in polnischer Sprache, in dem es hieß: „Neue Technologie … Vorhänge, die sich selbst aufhängen“ und darüber „Frühjahrsputz <3“. Die Bio des*der Nutzer*in enthält folgende Beschreibung: „Ich bin transphob“. Der Beitrag erhielt weniger als 50 Reaktionen.

Zwischen April und Mai 2023 meldeten 11 verschiedene Nutzer*innen den Beitrag insgesamt 12 Mal. Nur zwei der 12 Meldungen wurden von Metas automatisierten Systemen für eine manuelle Review priorisiert, die übrigen wurden ohne Review durch Mitarbeiter*innen geschlossen. Die beiden Meldungen, die zur Review durch eine*n Mitarbeiter*in weitergeleitet wurden, weil sie möglicherweise gegen den Facebook-Standard zu Suizid und Selbstverletzung verstießen, wurden als zulässig eingestuft. Keine der Meldungen aufgrund von Hassrede wurden zur Review durch eine*n Mitarbeiter*in weitergeleitet.

Drei Nutzer*innen legten daraufhin Einspruch gegen Metas Entscheidung ein, den Facebook-Beitrag veröffentlicht zu lassen. Einer dieser Einsprüche führte dazu, dass ein*e Mitarbeiter*in des Review-Teams die ursprüngliche Entscheidung auf Grundlage des Gemeinschaftsstandards zu Suizid und Selbstverletzung bestätigte. Die anderen Einsprüche, die im Rahmen des Gemeinschaftsstandards zu Hassrede erhoben wurden, wurden erneut nicht zur Review durch eine*n Mitarbeiter*in weitergeleitet. Schließlich legte eine*r der Nutzer*innen, die den Inhalt ursprünglich gemeldet hatten, Einspruch beim Oversight Board ein. Nachdem das Gremium diesen Fall ausgewählt hatte, kam Meta zu dem Schluss, dass der Beitrag sowohl gegen die Richtlinien zu Hassrede als auch zu Suizid und Selbstverletzung verstieß, und entfernte ihn von Facebook. Darüber hinaus deaktivierte das Unternehmen das Konto des*der Nutzer*in, der*die den Inhalt gepostet hatte, wegen mehrerer vorheriger Verstöße.

Wichtige Erkenntnisse

Das Gremium ist der Ansicht, dass der Inhalt gegen Metas Richtlinie zu Hassrede verstößt, da er „gewaltverherrlichende Sprache“ in Form eines Aufrufs zum Selbstmord einer Gruppe mit geschützten Eigenschaften enthält. Der Beitrag, der den Selbstmord von Transgender-Personen befürwortet, schuf eine Atmosphäre der Einschüchterung und Ausgrenzung. Außerdem hätte er zu Körperverletzungen führen können. Die Art des Textes und des Bildes trugen außerdem dazu bei, Probleme im Bereich der psychischen Gesundheit in der Transgender-Gemeinschaft zu verschärfen. In einem kürzlich erschienenen Bericht der Gay and Lesbian Alliance Against Defamation (GLAAD) wird auf „die äußerst traumatischen psychologischen Auswirkungen unablässiger Beleidigungen und hasserfüllten Verhaltens“ im Internet hingewiesen. Das Gremium begründet seine Schlussfolgerung zusätzlich mit dem breiteren Kontext der Schäden, mit denen die LGBTQIA+-Gemeinschaft in Polen online und abseits des Internets konfrontiert ist. Dazu gehören auch Angriffe und entsprechende politische Rhetorik von einflussreichen Regierungsmitgliedern und Personen des öffentlichen Lebens.

Das Gremium zeigt sich besorgt darüber, dass die Mitarbeiter*innen des Review-Teams von Meta keine kontextuellen Anhaltspunkte erkannt haben. Der Verweis auf die erhöhte Selbstmordgefahr („Vorhänge, die sich selbst aufhängen“) und die Befürwortung des Todes der Gruppe („Frühjahrsputz“) waren eindeutige Verstöße gegen den Gemeinschaftsstandard zu Hassrede. Allein die Selbstidentifizierung des*der Content-Creator*in als transphob würde einen weiteren Verstoß darstellen. Das Gremium fordert Meta nachdrücklich dazu auf, die Genauigkeit bei der Durchsetzung der Richtlinien zu Hassrede gegen LGBTQIA+-Personen zu verbessern, insbesondere dann, wenn die Beiträge Bilder und Texte enthalten, die zur Interpretation einen Kontext erfordern. In diesem Fall hatten die etwas verschlüsselten Hinweise auf Selbstmord in Verbindung mit der visuellen Darstellung einer geschützten Gruppe (durch die Transgender-Flagge) die Form von „Malign Creativity“. Dies bezieht sich auf böswilliger Nutzer*innen, die neuartige Methoden entwickeln, um die LGBTQIA+-Gemeinschaft durch Posts und Memes ins Visier zu nehmen, die sie als „witzig oder satirisch“ verteidigen, die aber in Wirklichkeit Hass oder Belästigung darstellen.

Darüber hinaus ist das Gremium beunruhigt über Metas Aussage, dass das Versäumnis der Mitarbeiter*innen des Review-Teams, den Inhalt zu entfernen, einer strikten Anwendung seiner internen Richtlinien entspricht. Das würde darauf hindeuten, dass die interne Leitlinie von Meta nur unzureichend erfasst, wie Text und Bild zusammenwirken können, um eine Gruppe darzustellen, die durch die Geschlechtsidentität ihrer Mitglieder definiert ist.

Zwar verstieß der Beitrag auch eindeutig gegen den Facebook-Gemeinschaftsstandard zu Suizid und Selbstverletzung. Das Gremium ist jedoch der Ansicht, dass diese Richtlinie Inhalte, die Selbstmord propagieren und sich an eine identifizierbare Gruppe von Personen – anstatt nur an eine Person in dieser Gruppe – richten, deutlicher verbieten sollte.

In diesem Fall wirkten sich Metas automatisierte Systeme zur Priorisierung von Überprüfungen erheblich auf die Durchsetzung aus, unter anderem darauf, wie das Unternehmen mit mehreren Meldungen zu ein und demselben Inhalt umgeht. Meta überwacht und dedupliziert (entfernt) diese Meldungen, um „die Konsistenz der Review-Entscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten.“ Als weitere Gründe für die automatische Schließung der Meldungen wurden der geringe Schweregrad und die geringe Viralität (Anzahl der Aufrufe des Inhalts) genannt, was zur Folge hatte, dass der Inhalt nicht für die manuelle Review priorisiert wurde. In diesem Fall ist das Gremium der Ansicht, dass die Bio des*der Nutzer*in als relevantes Signal bei der Bestimmung der Schweregrade hätte berücksichtigt werden können.

Das Gremium ist der Ansicht, dass Meta mehr in die Entwicklung von Classifiern investieren sollte, die potenziell unzulässige Inhalte identifizieren, welche die LGBTQIA+-Gemeinschaft betreffen. Außerdem sollte die Schulung der Mitarbeiter*innen des Review-Teams im Hinblick auf Schäden im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität verbessert werden.

Die Entscheidung des Oversight Boards

Das Oversight Board hebt die ursprüngliche Entscheidung von Meta auf, den Inhalt veröffentlicht zu lassen.

Das Gremium empfiehlt Meta folgende Maßnahmen:

  • Auf der Seite zu Suizid und Selbstverletzung sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie Inhalte verbietet, die den Selbstmord einer identifizierbaren Personengruppe fördern oder dazu ermutigen.
  • Die internen Leitlinien, die Meta Prüfer*innen großer Datenmengen zur Verfügung stellt, sollten geändert werden, um sicherzustellen, dass auf Flaggen basierende visuelle Darstellungen der Geschlechtsidentität, die keine menschliche Figur enthalten, als Darstellungen einer Gruppe verstanden werden, die durch die Geschlechtsidentität ihrer Mitglieder definiert ist.

* Fallzusammenfassungen bieten einen Überblick über den Fall und haben keinen Präzedenzwert.

Ausführliche Fallentscheidung

1. Zusammenfassung der Entscheidung

Das Oversight Board hebt die ursprüngliche Entscheidung von Meta auf, einen auf Polnisch verfassten Inhalt auf Facebook veröffentlicht zu lassen, in dem ein*e Nutzer*in sich mit gewaltverherrlichender Sprache gegen Transgender-Personen richtete und den Selbstmord von Mitgliedern dieser Gruppe befürwortete. Nachdem das Gremium den Fall zur Überprüfung ausgewählt hatte, kam Meta zu dem Schluss, dass seine ursprüngliche Entscheidung, den Beitrag auf der Plattform veröffentlicht zu lassen, falsch war, entfernte den Inhalt und verhängte Sanktionen. Das Gremium ist der Ansicht, dass der Beitrag sowohl gegen die Gemeinschaftsstandards zu Hassrede als auch zu Suizid und Selbstverletzung verstößt. Das Gremium möchte bei dieser Gelegenheit Meta nachdrücklich dazu auffordern, seine Richtlinien sowie die Leitlinien für seine Prüfer*innen zu verbessern, um Transgender-Personen auf seinen Plattformen besser schützen zu können. Insbesondere sollte Meta bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Beitrag um Hassrede handelt, sicherstellen, dass auf Flaggen basierende visuelle Darstellungen der Geschlechtsidentität, die keine menschliche Figur enthalten, als Darstellungen einer Gruppe verstanden werden, die durch die Geschlechtsidentität ihrer Mitglieder definiert ist. Darüber hinaus sollte Meta klarstellen, dass es genauso unzulässig ist, eine ganze Gruppe zum Selbstmord zu ermutigen, wie eine Einzelperson zum Suizid zu ermutigen. Das Gremium ist jedoch der Ansicht, dass das grundlegende Problem in diesem Fall nicht im Zusammenhang mit den Richtlinien steht, sondern mit deren Durchsetzung. Auch in der vorliegenden Fassung der Richtlinien war dieser Beitrag eindeutig unzulässig, denn er enthielt mehrere Hinweise auf Hassrede, die sich gegen eine Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität richtete. Metas wiederholtes Versäumnis in diesem Fall – trotz mehrfacher Meldungen von Nutzer*innen – die richtigen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, veranlasst das Gremium zu der Schlussfolgerung, dass Meta den selbst formulierten Idealen zur LGBTQIA+-Sicherheit nicht gerecht wird. Das Gremium fordert Meta nachdrücklich dazu auf, diese Durchsetzungslücken zu schließen.

2. Beschreibung des Falls und Hintergrundinformationen

Im April 2023 postete ein*e Meta-Nutzer*in in Polen ein Bild eines gestreiften Vorhangs in den Farben der Transgender-Flagge (Blau, Pink und Weiß). Auf dem Bild stand folgender Text in polnischer Sprache: „Neue Technologie. Vorhänge, die sich selbst aufhängen.“ Über dieser Zeile heißt es weiter in polnischer Sprache: „Frühjahrsputz <3“. Eine Beschreibung auf Polnisch in der Bio des*der Nutzer*in lautet: „Ich bin transphob“. Der Beitrag erhielt weniger als 50 Reaktionen von anderen Nutzer*innen, von denen die meisten zustimmend waren. Das am häufigsten verwendete Reaktions-Emoji war „Haha“.

Zwischen April und Mai 2023 meldeten 11 verschiedene Nutzer*innen den Inhalt insgesamt 12-mal. Davon wurden 10 Meldungen von den automatisierten Systemen von Meta aus verschiedenen Gründen, wie beispielsweise „niedriger Schweregrad und Viralität“, nicht für eine manuelle Review priorisiert. Meta priorisiert Inhalte für die Überprüfung durch Mitarbeiter*innen im Allgemeinen je nach Schwere, Viralität und Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Content-Richtlinien. Nur zwei der Meldungen, die unter den Facebook-Gemeinschaftsstandard zu Suizid und Selbstverletzung fielen, wurden letztendlich zur Review durch eine*n Mitarbeiter*in gesendet. Keine der Meldungen, die auf der Richtlinie zu Hassrede basierten, wurde zur Review durch eine*n Mitarbeiter*in weitergeleitet. Laut Meta sind die Prüfer*innen sowohl dafür geschult als auch dazu in der Lage, Inhalte, die über die ihnen zugewiesenen Richtlinien hinausgehen (z. B. Hassrede oder Suizid und Selbstverletzung), „zu bewerten und entsprechend zu handeln“. Dennoch stuften beide Prüfer*innen den Inhalt als zulässig ein und eskalierten ihn nicht weiter.

Drei Nutzer*innen legten Einspruch gegen die Entscheidung von Meta ein, den Inhalt auf Facebook zu belassen. Ein Einspruch führte dazu, dass bei einer manuellen Review Metas ursprüngliche Entscheidung bestätigt wurde, dass der Inhalt nicht gegen die Richtlinie zu Suizid und Selbstverletzung verstößt. Die beiden anderen Einsprüche, die unter Berufung auf die Facebook-Richtlinie zu Hassrede eingelegt wurden, wurden nicht zur Überprüfung durch eine*n Mitarbeiter*in weitergeleitet. Das ist darauf zurückzuführen, dass Meta mehrere Meldungen zu ein und demselben Inhalt „überwacht und dedupliziert“, um die Konsistenz der Review-Entscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten.

Eine*r der Nutzer*innen, die den Inhalt ursprünglich gemeldet hatten, legte daraufhin beim Gremium Einspruch ein. Nachdem das Gremium diesen Fall ausgewählt hatte, kam Meta zu dem Schluss, dass der Inhalt sowohl gegen die Richtlinien zu Hassrede als auch zu Suizid und Selbstverletzung verstieß, und entfernte ihn. Darüber hinaus stellte Meta bei der Prüfung des Falles fest, dass das Konto des*der Content-Creator*in bereits mehrere Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards aufwies und die Schwelle für eine Deaktivierung erreicht hatte. Meta deaktivierte das Konto im August 2023.

Das Oversight Board verweist auf den folgenden Kontext, der zu seiner Entscheidung in diesem Fall beigetragen hat:

Polen wird häufig ein hohes Maß an Feindseligkeit gegenüber der LGBTQIA+-Gemeinschaft attestiert. [Anmerkung: Das Gremium verwendet „LGBTQIA+“ (lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender-, queere, intersexuelle und asexuelle Personen), wenn es sich auf Gruppen bezieht, die auf sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und/oder Geschlechtsausdruck basieren. Das Gremium wird jedoch die von anderen verwendeten Akronyme oder Verwendungen beibehalten, wenn es deren Aussagen anführt oder zitiert]. Die Menschenrechtskommissarin des Europarats hat bereits auf die „Stigmatisierung von LGBTI-Personen“ als ein „seit Langem bestehendes Problem in Polen“ aufmerksam gemacht. Die Bericht Rainbow Europe der Internationalen Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Trans- und Intersex-Vereinigung (International Lesbian and Gay Association, ILGA bewertet Länder anhand der Gesetze und Richtlinien, die sich direkt auf die Menschenrechte von LGBTI-Personen auswirken. Im Bericht wird Polen als das am schlechtesten abschneidende Land der Europäischen Union (EU) eingestuft und rangiert auf Platz 42 von 49 bewerteten europäischen Ländern. Nationale und lokale Behörden sowie prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens haben die LGBTQIA+-Gemeinschaft zunehmend ins Visier genommen, z. B. durch diskriminierende Reden und legislative Maßnahmen.

Seit 2018 beobachtet und erfasst ILGA-Europe, was die Organisation als „öffentlichkeitswirksame politische Hassrede gegen LGBTI-Personen von politischen Führungspersonen in Polen“ bezeichnet, darunter Aussagen, dass die „gesamte LGBT-Bewegung“ eine „Bedrohung“ für Polen sei. Im selben Jahr versuchte der Bürgermeister von Lublin, Polen, den Gleichstellungsmarsch der Stadt zu verbieten, obwohl das Berufungsgericht das Verbot kurz vor dem geplanten Marsch aufhob. Im Jahr 2019 hat der Bürgermeister von Warschau die Warschauer LGBT+-Charta eingeführt, um „die Situation von LGBT-Personen“ in der Stadt zu verbessern. Polens regierende Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) und religiöse Führungspersonen kritisierten die Charta. Auch der polnische Präsident und die Zentralregierung haben die Transgender-Gemeinschaft als Zielscheibe auserkoren. So bezeichnete etwa der Vorsitzende der regierenden PiS-Partei Transgender-Personen als „abnormal“. Der polnische Justizminister hat den Obersten Gerichtshof Polens gebeten, zu prüfen, ob „Transpersonen neben ihren Eltern auch ihre Kinder und ihre*n Ehepartner*in [auf die Erlaubnis zur Transition] verklagen sollten, wenn sie Zugang zur grundrechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität haben möchten.“

Polen hat außerdem eine Anti-LGBTQIA+-Gesetzgebung erlassen. Nach Angaben von Human Rights Watch haben Städte 2019 damit begonnen, „den Ausschluss von LGBT-Personen aus der polnischen Gesellschaft“ zu propagieren, indem sie unter anderem „LGBT-freie Zonen“ einrichteten. Human Rights Watch berichtete, dass es sich bei diesen Zonen um Orte handelt, „an denen lokale Behörden diskriminierende ‚Familienchartas‘ verabschiedet haben, in denen sie sich dazu verpflichten, ‚Kinder vor moralischer Korruption zu schützen‘ oder sich als frei von ‚LGBT-Ideologie‘ erklären.“ Mehr als 100 Städte haben solche Zonen eingerichtet. ILGA-Europe berichtet, dass einige dieser Gemeinden aufgrund von lokalem, EU- und internationalem Druck „Anti-LGBT-Resolutionen oder Familienrechtschartas“ zurückgezogen haben. Am 28. Juni 2022 ordnete das Oberste Verwaltungsgericht Polens an, dass vier Gemeinden ihre gegen LGBTQI+ gerichteten Resolutionen zurückziehen müssen. Das Ranking des Rainbow Europe-Berichts zu Polen zeigt jedoch, dass das Klima im Land besonders feindselig gegenüber der LGBTQIA+-Gemeinschaft ist.

In einer Umfrage, welche die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2019 unter LGBTI-Personen in der EU durchführte, wurden die Erfahrungen verglichen, die LGBTI-Personen in Polen und anderen Teilen der Europäischen Union mit Übergriffen und Belästigungen gemacht haben. Die Umfrage ergab, dass 51 % der LGBTI-Personen in Polen oft oder immer bestimmte Orte aus Angst vor Übergriffen meiden. Zum Vergleich: Im Rest der Europäischen Union sind es 33 %. Die Umfrage ergab außerdem, dass eine von fünf Transgender-Personen in den fünf Jahren vor der Umfrage körperlich oder sexuell angegriffen wurde – mehr als doppelt so viele wie bei den anderen LGBTI-Gruppen.

Das Gremium beauftragte externe Expert*innen damit, zu untersuchen, wie in den sozialen Medien auf abfällige Äußerungen polnischer Regierungsvertreter*innen reagiert wurde. Diese Expert*innen stellten „seit 2015 einen besorgniserregenden Anstieg von Online-Hassrede fest, die sich gegen Minderheitengemeinschaften in Polen richtet – auch gegen die LGBTQIA+-Gemeinschaften.“ Nachdem die Expert*innen eine Analyse von Anti-LGBTQIA+-Inhalten in polnischer Sprache auf Facebook durchgeführt hatten, stellten sie fest, dass es während „Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit Anti-LGBTQIA+-Gesetzen“ zu Spitzenwerten kam. Dazu gehören die oben erwähnte Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen gegen die Verabschiedung mehrerer Anti-LGBT-Erklärungen, die von den polnischen Ombudspersonen der Kommissarin für Menschenrechte bei den örtlichen Verwaltungsgerichten eingereicht wurden und seit 2019 anhängig sind.

Das Gremium befragte auch Sprachsachverständige nach der Bedeutung der beiden polnischen Sätze im betreffenden Beitrag. In Bezug auf die Aussage „Vorhänge, die sich selbst aufhängen“ stellten die Expert*innen fest, dass es sich bei der Formulierung im Zusammenhang mit einer „im Fenster hängenden Trans-Flagge“ um ein „Wortspiel“ handelt, das „Vorhänge aufhängen“ mit „Selbstmord durch Erhängen“ in Verbindung bringt. Die Sachverständigen kamen zu dem Schluss, dass es sich bei dem Ausdruck um „eine verschleierte transphobe Beleidigung“ handelt. Zum Begriff „Frühjahrsputz“ sagten die Expert*innen, dass sich der Begriff „normalerweise auf eine gründliche Reinigung bezieht, wenn der Frühling kommt“, aber in bestimmten Kontexten „bedeutet er auch ‚den ganzen Müll rauswerfen‘ und ‚alle unerwünschten Gegenstände (und/oder Personen) loswerden‘.“ In mehreren öffentlichen Kommentaren, darunter die Einreichung der Human Rights Campaign Foundation (PC-16029), wurde argumentiert, dass der Verweis auf „Frühjahrsputz“ eine Form der „Lobpreisung der Ausgrenzung und Isolierung von Trans-Menschen aus der polnischen Gesellschaft (durch ihren Tod)“ sei.

Die Problematik von Schäden, die in diesem Fall online und abseits des Internets entstehen, geht über die LGBTQIA+-Gemeinschaft in Polen hinaus und betrifft diese Gemeinschaft weltweit. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation ist Suizid die vierthäufigste Todesursache bei den 15- bis 29-Jährigen weltweit. Die WHO stellt fest, dass „die Selbstmordraten auch bei gefährdeten Gruppen, die Diskriminierung erfahren, wie Geflüchtete und Migrant*innen, indigenen Völkern und lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Personen (LGBTI), hoch sind.“ Andere Forschungsstudien stellten einen „eindeutigen Zusammenhang“ zwischen Cyber-Viktimisierung und selbstverletzenden Gedanken und Verhaltensweisen fest.

Die Suizidgefahr ist für die transsexuelle und nichtbinäre Gemeinschaft ein besonderes Problem. Die vom Trevor Project für das Jahr 2023 durchgeführte nationale Umfrage zur psychischen Gesundheit von LGBTQ-Personen ergab, dass die Hälfte der transsexuellen und nichtbinären Jugendlichen in den USA im Jahr 2022 einen Suizidversuch in Erwägung zogen. Dieselbe Studie schätzt, dass 14 % der LGBTQ-Jugendlichen im vergangenen Jahr einen Suizidversuch unternommen haben, darunter fast jede fünfte jugendliche Transgender- und nichtbinäre Person. Laut der CDC-Studie Youth Risk Behavior Survey unternahmen im Jahr 2021 10 % der Highschool-Schüler*innen in den USA einen Suizidversuch. Zahlreiche Studien aus der ganzen Welt haben ergeben, dass transsexuelle oder nichtbinäre Personen im Vergleich zu cisgeschlechtlichen Personen ein höheres Risiko für Suizidgedanken und -versuche haben.

In einem öffentlichen, an das Gremium gerichteten Kommentar unterstrich die Gay and Lesbian Alliance Against Defamation (GLAAD) (PC-16027) die Ergebnisse des Social Media Safety Index, einer jährlichen Umfrage, die sich mit der Sicherheit von LGBTQ-Nutzer*innen auf fünf großen Social-Media-Plattformen befasst. Der Bericht von 2023 bewertet Facebook auf der Grundlage von 12 LGBTQ-spezifischen Indikatoren mit einem Wert von 61 %. Dieser Wert entspricht einem Anstieg um 15 Prozentpunkte gegenüber 2022, wobei Facebook nach Instagram und vor den drei anderen großen Plattformen an zweiter Stelle liegt. Die GLAAD erklärte jedoch, dass „die Sicherheit und die Qualität des Schutzes von LGBTQ-Nutzer*innen nach wie vor nicht zufriedenstellend sind.“ Der Bericht stellte fest, dass es „sehr reale Schäden für LGBTQ-Personen im Internet gibt. Dazu gehören auch der abschreckende Effekt auf die freie Meinungsäußerung von LGBTQ-Personen aus Angst, zur Zielscheibe zu werden, und die äußerst traumatischen psychologischen Auswirkungen, wenn sie unablässig Beleidigungen und hasserfülltem Verhalten ausgesetzt sind.“

3. Befugnis und Wirkungsbereich des Oversight Boards

Das Oversight Board ist befugt, die Entscheidung von Meta zu überprüfen, nachdem die Person dagegen Einspruch erhoben hatte, dass von ihr gemeldete Inhalte veröffentlicht gelassen wurden (Artikel 2 der Satzung, Abschnitt 1; Artikel 3 der Geschäftsordnung, Abschnitt 1).

Das Gremium kann die Entscheidung von Meta bestätigen oder aufheben (Artikel 3 der Satzung, Abschnitt 5), und seine Entscheidung ist für das Unternehmen verbindlich (Artikel 4 der Satzung). Meta muss außerdem die Umsetzbarkeit seiner Entscheidung in Bezug auf identische Inhalte mit parallelem Kontext auswerten (Artikel 4 der Satzung). Die Entscheidungen des Oversight Boards können unverbindliche Empfehlungen umfassen, auf die Meta antworten muss (Artikel 3 der Satzung, Abschnitt 4; Artikel 4). Wenn Meta sich verpflichtet, auf Grundlage von Empfehlungen zu handeln, überwacht das Oversight Board die Umsetzung.

Wenn das Gremium Fälle wie diesen auswählt, bei dem Meta im Nachhinein einen Fehler eingesteht, überprüft es die ursprüngliche Entscheidung, um mehr über den Content-Moderationsprozess zu erfahren und Empfehlungen auszusprechen, damit in Zukunft Fehler vermieden und Personen auf Facebook und Instagram fairer behandelt werden.

4. Quellen der Befugnis und Leitfäden

Das Gremium hat bei seiner Analyse dieses Falls folgende Standards und Präzedenzfälle berücksichtigt:

I. Entscheidungen des Oversight Boards

Zu den relevantesten bisherigen Entscheidungen des Oversight Boards gehören:

II. Die Content-Richtlinien von Meta

Im Grundgedanken der Richtlinie zu Hassrede wird diese definiert „als direkter Angriff auf Personen – und nicht auf Konzepte oder Institutionen – aufgrund geschützter Eigenschaften“, darunter Geschlecht und Geschlechtsidentität. Meta definiert „Angriffe“ als „gewalttätige oder menschenverachtende Sprache, schädliche Stereotypisierung, Aussagen über Minderwertigkeit, Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung, Beschimpfungen oder Aufrufe, Personen auszugrenzen oder zu isolieren.“ Im Grundgedanken dieser Richtlinie führt Meta weiter aus: „Wir sind davon überzeugt, dass die Menschen sich freier äußern und miteinander kommunizieren, wenn sie nicht dafür angegriffen werden, wer sie sind. Darum lassen wir auf Facebook keine Hassrede zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung und Ausgrenzung und kann in gewissen Fällen Gewalt in der Offline-Welt fördern.“

Metas Gemeinschaftsstandard zu Hassrede teilt Angriffe in unterschiedliche „Stufen“ ein. Zu den Angriffen der Stufe 1 gehören Inhalte, die auf eine Person oder eine Personengruppe aufgrund ihrer geschützten Eigenschaft(en) abzielen und „gewalttätige Äußerungen oder Unterstützung in schriftlicher oder visueller Form“ beinhalten. Meta kam letztendlich zu dem Schluss, dass der Beitrag in diesem Fall gegen diese Richtlinie verstößt. Am 6. Dezember 2023 aktualisierte Meta die Gemeinschaftsstandards, um zu verdeutlichen, dass das Verbot gewaltverherrlichender Sprache gegen Gruppen mit geschützten Eigenschaften in die Richtlinie zu Gewalt und Anstiftung zu Gewalt verschoben wurde.

Zu den Angriffen der Stufe 2 gehören Inhalte, die auf eine Person oder eine Personengruppe aufgrund ihrer geschützten Eigenschaft(en) abzielen und „Ausdrücke von Verachtung“ in schriftlicher oder visueller Form beinhalten. Im Gemeinschaftsstandard zu Hassrede definiert Meta Ausdrücke von Verachtung als „Selbsteingeständnis der Intoleranz aufgrund geschützter Eigenschaften“ und „Ausdrücke, die besagen, bestimmte geschützte Eigenschaften hätten kein Existenzrecht.“

Der Gemeinschaftsstandard zu Suizid und Selbstverletzung verbietet „Inhalte, die zu Suizid oder Selbstverletzung ermutigen, darunter fiktive Inhalte wie Memes oder Illustrationen“. Nach dieser Richtlinie entfernt Meta „Inhalte, die Folgendes [fördern,] begünstigen oder koordinieren bzw. dazu anstiften oder anleiten: Selbstmord, Selbstverletzung […]“.

Die Analyse durch das Oversight Board gründete auf Metas Verpflichtung zur Mitsprache, die das Unternehmen als „höchste Priorität“ beschreibt, sowie seinen Werten „Sicherheit“ und „Würde“.

III. Menschenrechtliche Verantwortung von Meta

Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights, UNGPs), die 2011 vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedet wurden, geben einen freiwilligen Rahmen für die menschenrechtliche Verantwortung von Privatunternehmen vor. Im Jahr 2021 veröffentlichte Meta seine Unternehmensrichtlinie zu Menschenrechten, in der das Unternehmen seine Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte gemäß den UN-Leitprinzipien bekräftigte. Das Gremium hat bei seiner Analyse der menschenrechtlichen Verantwortung von Meta in diesem Fall folgende internationale Standards berücksichtigt:

  • Das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung: Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR); Allgemeiner Kommentar Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses (2011); Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (UNSR) für Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung: A/HRC/38/35 (2018), A/74/486 (2019); und Aktionsplan von Rabat, Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte: A/HRC/22/17/Add.4 (2013).
  • Das Recht auf Leben: Artikel 6, ICCPR.
  • Das Recht jedes Menschen auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit: Artikel 12, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR);
  • Das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung: Artikel 2, Absatz 1, und Artikel 26, ICCPR.

5. Einreichungen von Nutzer*innen

Im Einspruch beim Gremium wies die Person, die den Inhalt meldete, darauf hin, dass die Person, die das Bild gepostet hatte, zuvor Transgender-Personen online belästigt und ein neues Konto erstellt hatte, nachdem sie von Facebook gesperrt worden war. Die meldende Person erklärte außerdem, dass es „nicht gestattet sein sollte“, die hohe Selbstmordrate in der Transgender-Gemeinschaft zu begrüßen.

6. Einreichungen von Meta

Meta entfernte den Beitrag schließlich gemäß Stufe 1 seines Gemeinschaftsstandards zu Hassrede, da der Inhalt gegen die Richtlinie verstieß, die Inhalte verbietet, die auf eine Person oder eine Personengruppe aufgrund ihrer geschützten Eigenschaften auf Folgendes abzielen: „[g]ewalttätige Äußerungen oder Unterstützung in schriftlicher oder visueller Form“. In Metas internen Leitlinien zur Anwendung dieser Richtlinie heißt es, dass Inhalte entfernt werden sollten, wenn es sich um „gewaltverherrlichende Sprache in Form von Handlungsaufrufen, Absichtserklärungen, angestrebten oder bedingten Aussagen oder Aussagen, die Tod, Krankheit oder Schaden befürworten oder unterstützen (in schriftlicher oder visueller Form)“ handelt.

In diesen internen Leitlinien beschreibt das Unternehmen auch, was es als visuelle Darstellung von Gruppen mit geschützten Eigenschaften in einem Bild oder Video betrachtet. Meta gestattete es dem Gremium nicht, detailliertere Informationen zu dieser Leitlinie zu veröffentlichen. Das Unternehmen erklärte stattdessen, dass Meta im Rahmen der Richtlinie zu Hassrede visuelle Elemente in den Inhalten berücksichtigen kann, wenn festgestellt werden soll, ob der Inhalt auf eine Person oder eine Personengruppe aufgrund ihrer geschützten Eigenschaften abzielt.

Meta erklärte, dass die mehrfachen Einstufungen seiner Prüfer*innen, dass der Inhalt nicht gegen den Gemeinschaftsstandard zu Hassrede verstößt, einer „strikten Anwendung unserer internen Richtlinien“ entspreche. Meta führt dies weiter aus: „Obwohl die Vorhänge der Trans-Pride-Flagge ähneln, würden wir einen Angriff auf eine Flagge, die für sich allein steht, als Angriff auf ein Konzept oder eine Institution interpretieren (was nicht gegen unsere Richtlinien verstößt) und nicht auf eine Person oder eine Gruppe von Menschen.“ Meta stellte jedoch später fest, dass der „Verweis auf das Hängen darauf hindeutet, dass dieser Beitrag eine Gruppe von Menschen angreift.“ Diese Bewertung stützte sich auf die Feststellung, dass sich die Formulierung „‚Vorhänge, die sich selbst aufhängen‘ implizit auf die Selbstmordrate in der Transgender-Gemeinschaft bezieht, da die Vorhänge der Trans-Pride-Flagge ähneln und die hängenden Vorhänge auf dem Foto (sowie das Text-Overlay) eine Metapher für Suizid durch Erhängen sind.“ Meta stellte außerdem fest, dass „sich Konzepte oder Institutionen nicht ‚aufhängen‘ können, zumindest nicht wortwörtlich.“ Aus diesem Grund stellte Meta fest, dass sich der*die Nutzer*in auf „Transgender-Personen und nicht nur auf das Konzept“ bezog. Daher, so Meta, „verstößt dieser Inhalt gegen die Richtlinie zu Hassrede, da er als Befürwortung des Suizids einer Gruppe mit geschützten Eigenschaften interpretiert werden soll.“

Nach einer Aktualisierung der Richtlinie zu Hassrede, bei welcher der Abschnitt, der gewaltverherrlichende Sprache gegen Gruppen mit geschützten Eigenschaften verbietet, in die Richtlinie zu Gewalt und Anstiftung zu Gewalt verschoben wurde, teilte Meta dem Gremium mit, dass der Inhalt weiterhin gegen seine Richtlinien verstößt.

Meta berichtete außerdem, dass die Aussage „Ich bin transphob“ in der Bio des Kontos des*der Nutzer*in gegen Stufe 2 der Richtlinie zu Hassrede verstößt, da sie ein „Selbsteingeständnis der Intoleranz aufgrund geschützter Eigenschaften“ darstellt. Diese Aussage wurde laut Meta als unzulässig bewertet, als Meta sowohl den Fall als auch das Konto des*der Nutzer*in nach der Auswahl des Falles durch das Gremium überprüfte. Meta erklärte, dass anhand dieser Aussage die Absicht des*der Nutzer*in beim Inhalt dieses Falls besser verstanden werden konnte.

Auf die Frage des Gremiums, ob der Inhalt gegen die Richtlinie zu Suizid und Selbstverletzung verstößt, bestätigte Meta, dass der „Inhalt gegen die Richtlinie zu Suizid und Selbstverletzung verstößt, da er zum Suizid aufruft, was mit unserer Entscheidung übereinstimmt, dass der Inhalt eine Aussage darstellt, die den Selbstmord einer Gruppe mit geschützten Eigenschaften befürwortet.“ Meta berichtete außerdem, dass die Richtlinie zu Suizid und Selbstverletzung „nicht unterscheidet, ob Inhalte den Suizid einer bestimmten Person fördern bzw. diesen begünstigen oder das in Bezug auf eine Personengruppe geschieht.“

Das Oversight Board stellte Meta zu diesem Fall 13 schriftliche Fragen. Fragen im Zusammenhang mit Metas Vorgehensweise bei der Inhaltsmoderation in Bezug auf Transgender- und LGBTQIA+-Themen, der Beziehung zwischen den Gemeinschaftsstandards zu Hassrede sowie zu Suizid und Selbstverletzung, der Bewertung von „Humor“ und „Satire“ durch Moderator*innen bei der Überprüfung von Inhalten auf Verstöße im Zusammenhang mit Hassrede, der Rolle von „Viralität“ und „Schweregrad“ im Hinblick auf die Priorisierung von Inhalten für die manuelle Review sowie der Frage, wie Metas Praktiken zur Inhaltsmoderation bei der Priorisierung von Inhalten vorgehen, die manuell überprüft werden sollen und für die es mehrere Meldungen von Nutzer*innen gibt. Meta beantwortete alle 13 Fragen.

7. Öffentliche Kommentare

Das Oversight Board erhielt 35 öffentliche Stellungnahmen zu diesem Fall, darunter 25 aus den USA und Kanada, sieben aus Europa sowie drei aus dem Asien-Pazifik-Raum und Ozeanien. In der Gesamtzahl sind öffentliche Kommentare enthalten, bei denen es sich um Duplikate handelte, oder die mit Zustimmung zur Veröffentlichung eingereicht wurden, aber die Bedingungen des Gremiums für die Veröffentlichung nicht erfüllten. Ein solcher Ausschluss kann sich auf den beleidigenden Charakter des Kommentars, auf Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre der Nutzer*innen und/oder auf andere rechtliche Gründe stützen. Öffentliche Kommentare können dem Gremium mit oder ohne Zustimmung zur Veröffentlichung und mit oder ohne Zustimmung zur Zuschreibung übermittelt werden.

Die Einreichungen betrafen die folgenden Themen: die Menschenrechtssituation in Polen, insbesondere die Situation von Transgender-Personen; die Sicherheit von LGBTQIA+ auf Social-Media-Plattformen; welche Beziehungen zwischen Online- und Offline-Schäden in Polen bestehen; die Beziehung zwischen Humor, Satire, Memes und Hass/Belästigung gegen Transgender-Personen auf Social-Media-Plattformen; sowie die Herausforderungen bei der Moderation von Inhalten, die nur im Kontext interpretiert werden können.

Die öffentlichen Kommentare, die zu diesem Fall eingereicht wurden, können hier eingesehen werden.

8. Analyse des Oversight Boards

Das Gremium untersuchte, ob dieser Inhalt entfernt werden sollte, indem es die Content-Richtlinien, die menschenrechtliche Verantwortung und die Werte von Meta analysierte. Zudem analysierte das Oversight Board die Auswirkungen dieses Falls auf die allgemeine Herangehensweise von Meta an Content-Governance.

Das Gremium wählte diesen Fall aus, um zu prüfen, mit welcher Genauigkeit Meta seine Richtlinie zu Hassrede durchsetzt, und um besser zu verstehen, wie Meta mit Inhalten umgeht, die sowohl Hassrede als auch die Förderung von Suizid und Selbstverletzung beinhalten.

8.1. Einhaltung der Content-Richtlinien von Meta

I. Inhaltsregeln

Hassrede

Das Gremium stellt fest, dass der Inhalt in diesem Fall gegen den Gemeinschaftsstandard zu Hassrede verstößt. Der Beitrag enthielt „[g]ewalttätige Äußerungen oder Unterstützung“ (Stufe 1) in Form eines Aufrufs zum Selbstmord einer geschützten Gruppe, was eindeutig gegen die Richtlinie zu Hassrede verstößt.

Das Gremium stimmt mit Metas Schlussfolgerung überein, dass der Verweis auf das Aufhängen in dem Beitrag ein Angriff auf eine Gruppe von Menschen und nicht auf ein Konzept ist, weil „Konzepte oder Institutionen sich nicht ‚selbst aufhängen‘ können“. Das Gremium findet auch Unterstützung für seine Schlussfolgerung im breiteren Kontext der Online- und Offline-Schäden, denen Mitglieder der LGBTQIA+-Gemeinschaft und insbesondere Transgender-Personen in Polen ausgesetzt sind. Ein Beitrag, der mit gewalttätigen Äußerungen den Tod von Transgender-Personen durch Selbstmord befürwortet und unterstützt, schafft eine Atmosphäre der Einschüchterung und Ausgrenzung und könnte zu Körperverletzungen beitragen. Anhand des Kontextes, in dem die Sprache des Beitrags verwendet wurde, wird deutlich, dass er sein Ziel entmenschlichen sollte. In Anbetracht der Art des Textes und des Bildes verschärft der Beitrag auch die anhaltenden Probleme im Bereich der psychischen Gesundheit, welche die Transgender-Gemeinschaft derzeit erlebt. Laut mehrerer Studien haben transsexuelle oder nichtbinäre Menschen ein höheres Risiko für Selbstmordgedanken und -versuche als cisgeschlechtliche Personen. Darüber hinaus besteht eine eindeutige Korrelation zwischen der Erfahrung von Angriffen und Viktimisierung im Internet und Selbstmordgedanken. In diesem Zusammenhang stellt das Gremium fest, dass das Vorhandensein der Transgender-Flagge in Verbindung mit dem Hinweis auf die erhöhte Selbstmordgefahr innerhalb der Transgender-Gemeinschaft („Vorhänge, die sich selbst aufhängen“) ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Beitrag auf Transgender-Personen abzielt. Das Gremium ist der Ansicht, dass die Formulierung „Frühjahrsputz“, gefolgt von einem „<3“-Emoticon (Herz), ebenfalls als Zeichen der Unterstützung für den Tod der Gruppe zu werten ist. Damit verstößt der Beitrag auch gegen das im Gemeinschaftsstandard zu Hassrede enthaltene Verbot (Stufe 2) von „Ausdrücke[n], die besagen, bestimmte geschützte Eigenschaften hätten kein Existenzrecht.“

Mit Blick auf diesen Gemeinschaftsstandard ist das Gremium der Ansicht, dass die Richtlinie und die internen Leitlinien für ihre Durchsetzung besser auf „Malign Creativity“ reagieren können sollten, insbesondere bei Inhaltstrends, die auf historisch marginalisierte Gruppen abzielen. Das Wilson Center prägte diesen Begriff mit seinen Forschungen zu geschlechtsspezifischem und sexualisiertem Missbrauch, und auch die GLAAD unterstrich seine Bedeutung in ihrer öffentlichen Stellungnahme (PC-16027). Unter „Malign Creativity“ (etwa: „bösartige Kreativität“) versteht man „die Verwendung kodierter Sprache, sich wiederholender, kontextbezogener visueller und textlicher Memes und anderer Taktiken, um auf Social-Media-Plattformen unentdeckt zu bleiben.“ Die GLAAD wendet das Konzept auf den Beitrag in diesem Fall an und erklärte, dass es sich bei „Malign Creativity“ um „böswillige Nutzer*innen handelt, die neuartige Mittel entwickeln, um auf die LGBTQ-Gemeinschaft“ und generell gefährdete Gruppen durch Beiträge und Memes „abzuzielen“, die sie als „humorvoll oder satirisch“ verteidigen, die „tatsächlich aber Formen von Hass oder Belästigung sind, die sich gegen LGBTQ-Personen richten.“ „Malign Creativity“ nahm hier folgende Form an: Der Beitrag verwendete zwei kodierte Verweise auf Suizid („Vorhänge, die sich selbst aufhängen“ und „Frühjahrsputz“) in Verbindung mit einer visuellen Darstellung einer geschützten Gruppe (der Transgender-Flagge), um zum Selbstmord zu ermutigen. In der Entscheidung Armenier in Aserbaidschan wies das Gremium darauf hin, dass der Kontext entscheidend sei, um festzustellen, ob der betreffende Begriff auf eine Gruppe aufgrund einer geschützten Eigenschaft abzielt. In diesem Fall herrschte zwar Krieg, aber die Bedrohungen, denen Transgender-Personen in Polen ausgesetzt sind, zeigen, dass die Lage für eine Gemeinschaft auch außerhalb eines Krieges sehr ernst sein kann. Wie bereits erwähnt, gab jede fünfte Transgender-Person in Polen an, in den fünf Jahren vor 2019 körperlich oder sexuell angegriffen worden zu sein; mehr als doppelt so viele berichten von solchen Übergriffen als Angehörige anderer LGBTI-Gruppen.

Das Gremium ist besorgt darüber, dass Meta-Mitarbeiter*innen diese kontextuellen Hinweise im Inhalt bei der ersten Review nicht erkannt haben und daher zu dem Schluss kamen, dass der Inhalt nicht unzulässig sei. Das Gremium empfiehlt zwar einige Überarbeitungen der Richtlinien zur Durchsetzung des Gemeinschaftsstandards zu Hassrede, unterstreicht jedoch, dass der Beitrag auch gegen die Richtlinien in ihrer damaligen Fassung verstieß. Beide Aussagen in dem Beitrag unterstützen den Suizid von Transgender-Personen. Ein zusätzliches Signal in der Bio des*der Nutzer*in unterstützt diese Schlussfolgerung. Die Selbstidentifizierung des*der Nutzer*in als transphobe Person stellt – an und für sich – schon einen Verstoß der Stufe 2 dar, denn der Gemeinschaftsstandard zu Hassrede verbietet das „Selbsteingeständnis der Intoleranz aufgrund geschützter Eigenschaften“. Meta muss die Genauigkeit bei der Durchsetzung von Maßnahmen verbessern, die Hassrede gegenüber der LGBTQIA+-Gemeinschaft betreffen, entweder durch Automatisierung oder durch menschliche Überprüfung, vor allem, wenn die Beiträge Bilder und Texte enthalten, die zur Interpretation einen Kontext erfordern. Wie die GLAAD feststellte (PC-16027), setzt Meta „seine Richtlinien bei der Überprüfung von Meldungen über Inhalte mit ‚Malign Creativity‘ nicht konsequent durch.“

Das Gremium ist außerdem über Metas Aussage beunruhigt, dass das Versäumnis der Prüfer*innen, den Inhalt zu entfernen, „einer strikten Anwendung unserer internen Richtlinien entspricht.“ Metas Erklärung deutet darauf hin, dass die internen Leitlinien für Prüfer*innen nur unzureichend erfassen, wie Text und Bild in einem Social-Media-Beitrag zusammenwirken können, um eine Gruppe darzustellen, die durch die Geschlechtsidentität ihrer Mitglieder definiert ist. Das Gremium ist der Ansicht, dass die Leitlinien möglicherweise nicht ausreichen, um Inhaltsprüfer*innen in die Lage zu versetzen, das richtige Durchsetzungsergebnis zu erzielen; insbesondere bei Inhalten, die auf geschützte Gruppen abzielen, die zwar visuell dargestellt, aber nicht namentlich genannt oder in Form von menschlichen Figuren abgebildet sind. Meta gestattete es dem Gremium nicht, zusätzliche Details zu veröffentlichen, die eine fundiertere Diskussion darüber ermöglicht hätten, wie die Durchsetzung dieser Art von Inhalten verbessert werden könnte. Das Gremium ist jedoch der Ansicht, dass Meta seine Leitlinien ändern sollte, um sicherzustellen, dass visuelle Darstellungen der Geschlechtsidentität bei der Bewertung von Inhalten für Angriffe hinreichend verstanden werden. Das Gremium unterstreicht, dass es mit diesem Vorschlag nicht beabsichtigt, Metas Schutz in Bezug auf Herausforderungen bei Konzepten, Institutionen, Ideen, Praktiken oder Überzeugungen zu schmälern. Vielmehr möchte das Gremium, dass Meta klarstellt, dass Beiträge keine menschlichen Figuren abbilden müssen, um einen Angriff auf Menschen darstellen zu können.

Suizid und Selbstverletzung

Das Gremium ist der Ansicht, dass der Inhalt in diesem Fall auch gegen den Gemeinschaftsstandard zu Suizid und Selbstverletzung verstößt. Diese Richtlinie verbietet „Inhalte, die Folgendes [fördern,] begünstigen oder koordinieren bzw. dazu anstiften oder anleiten: Selbstmord, Selbstverletzung […]“. Nach den internen Richtlinien, die Meta den Prüfer*innen zur Verfügung stellt, ist „Förderung“ definiert als „positiv über etwas sprechen“. Das Gremium stimmt mit Metas Schlussfolgerung überein, dass der Inhalt eine Aussage darstellt, die den Suizid einer geschützten Gruppe befürwortet und daher Selbstmord begünstigt.

Das Gremium ist außerdem der Ansicht, dass der Gemeinschaftsstandard zu Suizid und Selbstverletzung Inhalte, die den Selbstmord einer identifizierbaren Gruppe von Menschen fördern oder dazu ermutigen, ebenso ausdrücklich verbieten sollte wie Inhalte, die sich gegen eine Person dieser Gruppe richten. Meta teilte dem Gremium mit, dass in der Richtlinie nicht zwischen diesen beiden Formen von Inhalten unterschieden wird. In Anbetracht der Schwierigkeiten, denen sich die Prüfer*innen bei der Identifizierung einer Aussage gegenübersahen, die in diesem Fall eine Gruppe zum Selbstmord ermutigt, fordert das Gremium Meta jedoch dazu auf, klarzustellen, dass die Richtlinie Inhalte verbietet, die den Selbstmord einer identifizierbaren Gruppe von Menschen fördern oder dazu ermutigen. Meta sollte diesen Punkt auf der Seite mit den Richtlinien zu Suizid und Selbstverletzung verdeutlichen. Außerdem sollte in den entsprechenden internen Leitlinien für Prüfer*innen für Klarheit gesorgt werden.

II. Durchsetzungsmaßnahmen

Das Gremium stellt fest, dass in diesem Fall Metas automatisierte Systeme zur Priorisierung von Überprüfungen die Durchsetzungsmaßnahmen erheblich beeinflussten. Von den 12 Nutzer*innenmeldungen des Beitrags wurden 10 Meldungen automatisch von den automatisierten Systemen von Meta geschlossen. Von den drei Einsprüchen von Nutzer*innen gegen Metas Entscheidungen wurden zwei automatisch von den automatisierten Systemen von Meta geschlossen. Das Oversight Board ist besorgt darüber, dass die dem Gremium übermittelte Fallgeschichte zahlreiche Hinweise auf einen Verstoß enthält und somit nahelegt, dass die Richtlinien von Meta nicht angemessen durchgesetzt werden.

Das Gremium stellt fest, dass aufgrund Metas Praktiken bei der Inhaltsmoderation von mehreren Meldungen, die sich auf ein und denselben Inhalt beziehen, viele Meldungen von Nutzer*innen geschlossen wurden. Die erste Meldung eines*einer Nutzer*in wegen Hassrede wurde wegen ihres „geringen Schweregrads und ihrer geringen Viralität“ nicht für die manuelle Review priorisiert. Nachfolgende Meldungen wegen Hassrede wurden nicht für die manuelle Review priorisiert, da Meta bei mehreren Meldungen desselben Inhalts „diese Meldungen dedupliziert, um die Konsistenz der Review-Entscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten.“ Das Gremium erkennt an, dass die Deduplizierung eine sinnvolle Praxis für die Moderation von Inhalten in großem Umfang ist. Das Gremium stellt jedoch fest, dass diese Praxis den Druck auf die erstmalige Entscheidung über eine Meldung erhöht, da diese auch das Schicksal aller weiteren Meldungen bestimmt, die zu dieser Gruppe gehören.

Das Gremium ist der Ansicht, dass es für Meta wichtig wäre, die Genauigkeit der automatisierten Systeme zu verbessern, die sowohl Richtlinien für Inhalte durchsetzen als auch Inhalte für die Überprüfung priorisieren, insbesondere wenn es sich um Inhalte handelt, die möglicherweise Auswirkungen auf LGBTQIA+-Personen haben. Solche Verbesserungen der Fähigkeit automatisierter Systeme, die Art von kodierter Sprache und kontextbezogenen Bildern zu erkennen, die in diesem Fall berücksichtigt wurden, würden zweifellos auch die Durchsetzung von Maßnahmen bei Inhalten verbessern, die auf andere geschützte Personengruppen abzielen. Das Gremium ist der Ansicht, dass beispielsweise die Bio des*der Nutzer*in, in der er*sie sich selbst zu seiner*ihrer Transphobie bekennt, als relevantes Signal bei der Ermittlung der Schweregrade hätte berücksichtigt werden können, um zu entscheiden, ob die Inhalte für die Review priorisiert werden sollen und/oder ob eine Durchsetzungsmaßnahme ergriffen werden soll. Dieses Signal könnte bestehende Verhaltensanalysen und Analysen sozialer Netzwerke ergänzen, die Meta dazu nutzen könnte, um potenziell unzulässige Inhalte aufzuspüren.

Darüber hinaus betont das Gremium, dass Meta sicherstellen muss, dass die automatisierten Systeme gut kalibriert und die Inhaltsprüfer*innen so geschult sind, dass sie Beiträge mit Bezug zur LGBTQIA+-Gemeinschaft effektiv und in großem Umfang bewerten können. Das Gremium ist besorgt über die derzeitige Vorgehensweise von Meta, bei der die mit der Beurteilung von Einsprüchen beauftragten Prüfer*innen häufig über das gleiche Fachwissen zu verfügen scheinen wie die Reviewer*innen, welche die erste inhaltliche Beurteilung vornehmen. Das Gremium ist der Ansicht, dass Meta mehr in die Entwicklung und das Training von Classifiern investieren sollte, die potenziell unzulässige Inhalte, die sich auf die LGBTQIA+-Gemeinschaft auswirken könnten, aufspüren und diese Inhalte für eine Review durch Mitarbeiter*innen priorisieren. Hassrede, insbesondere Inhalte mit dem höchsten Schweregrad, die unter Stufe 1 der Richtlinie von Meta fallen, sollten immer für die Überprüfung priorisiert werden. Das Gremium schlägt außerdem vor, diese Verbesserungen des Prozesses durch folgende Maßnahmen zu unterstützen: i) eine verstärkte Schulung der Prüfer*innen in Bezug auf Gefahren, die im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität stehen; ii) eine Arbeitsgruppe, die sich mit den Erfahrungen von Transgender-Personen und nichtbinären Menschen auf den Meta-Plattformen befasst; sowie iii) die Einrichtung einer speziellen Gruppe von Fachexpert*innen, die sich mit der Prüfung von Inhalten befasst, die Auswirkungen auf die LGBTQIA+-Gemeinschaft haben. Auch wenn sich die Fakten in diesem Fall speziell auf Schäden beziehen, denen Transgender-Personen auf Facebook ausgesetzt sind, möchte das Gremium Meta dazu ermutigen, zu untersuchen, wie die Durchsetzung von Maßnahmen gegen hasserfüllte Inhalte, die sich auf andere geschützte Gruppen auswirken, verbessert werden kann.

Auch wenn das Gremium im Folgenden nur zwei formelle Empfehlungen ausspricht, unterstreicht es, dass die in diesem Fall aufgezeigten Probleme weniger mit den Richtlinien als vielmehr mit deren Durchsetzung zusammenhängen. Das Gremium erkennt in diesem Fall mindestens fünf Indizien für gefährliche Inhalte: (1) die Verweise auf „Vorhänge, die sich selbst aufhängen“ in dem Beitrag; (2) der Verweis auf „Frühjahrsputz <3“ in dem Beitrag; (3) die Selbstbeschreibung des*der Nutzer*in als „transphobe Person“ in einem Land, in dem ein hohes Maß an Feindseligkeit gegenüber der LGBTQIA+-Gemeinschaft zu verzeichnen ist; (4) die Anzahl der Meldungen und Beschwerden von Nutzer*innen über den Inhalt; und (5) die Anzahl der Meldungen und Einsprüche im Verhältnis zur Viralität des Inhalts. Das Gremium ist besorgt, weil Meta diese Signale übersehen hat, und glaubt, dass dies darauf hindeutet, dass seine Richtlinien nicht ausreichend durchgesetzt werden. Das Gremium ist der festen Überzeugung, dass Meta intensiv und auf kreative Weise darüber nachdenken sollte, wie es die Lücke zwischen seinen Idealen des Schutzes von LGBTQIA+-Personen auf seinen Plattformen und der Durchsetzung dieser Ideale schließen kann.

8.2. Erfüllung der menschenrechtlichen Verantwortung von Meta

Meinungsfreiheit (Artikel 19 ICCPR)

In Artikel 19, Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) heißt es: „[Jede Person] hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, über Grenzen hinweg Informationen und Gedankengut jeder Art zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, sei es mündlich, schriftlich oder in gedruckter Form, durch Kunst oder durch ein anderes Medium.“ In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 34 (2011) wird weiter ausgeführt, dass geschützte Äußerungen auch solche Äußerungen umfassen, die als „zutiefst beleidigend“ angesehen werden können (Abs. 11).

Wenn Regierungen das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken, müssen die Anforderungen der Gesetzmäßigkeit, des rechtmäßigen Ziels und der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllt werden (Artikel 19 Abs. 3, ICCPR). Diese Anforderungen werden häufig auch als „dreiteilige Prüfung“ bezeichnet. Das Oversight Board nutzt diesen Ansatz, um Metas freiwillige menschenrechtliche Verpflichtungen zu bewerten, sowohl in Bezug auf die jeweilige Inhaltsentscheidung als auch darauf, was dies über die grundsätzliche Herangehensweise von Meta an Content-Governance aussagt. Der UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit hat festgestellt, dass Unternehmen, obgleich sie „nicht dieselben Verpflichtungen wie Regierungen haben, […] dennoch eine derartige Wirkung haben, dass sie dieselben Arten von Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit ihrer Nutzer[*innen] prüfen müssen“ (A/74/486, Abs. 41).

I. Gesetzmäßigkeit (Klarheit und Zugänglichkeit der Regeln)

Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der internationalen Menschenrechtsgesetze erfordert, dass Regeln, welche die freie Meinungsäußerung einschränken, klar verständlich und öffentlich einsehbar sein müssen (Allgemeine Bemerkung Nr. 34, Abs. 25). Regeln zur Einschränkung der freien Meinungsäußerung dürfen „den mit [ihrer] Durchführung Beauftragten keine uneingeschränkte Freiheit zur willkürlichen Einschränkung der freien Meinungsäußerung ermöglichen“ und müssen „den mit ihrer Durchführung Beauftragten ausreichend Anleitung dafür bieten, dass sie herausfinden können, welche Arten der freien Meinungsäußerung ordnungsgemäß eingeschränkt werden und welche nicht“ (ebd.). Hinsichtlich der Regeln für Online-Sprache erklärte der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, dass diese klar und spezifisch sein sollten (A/HRC/38/35, Abs. 46). Personen, welche die Meta-Plattformen verwenden, sollten auf die Regeln zugreifen und sie verstehen können. Inhaltsprüfer*innen sollten über klare Anweisungen zu ihrer Durchsetzung verfügen.

Das Gremium ist der Ansicht, dass Metas folgende Verbote hinreichend deutlich sind: von „[g]ewalttätige[n] Äußerungen oder Unterstützung“ in schriftlicher oder visueller Form, die auf Gruppen mit geschützten Eigenschaften abzielen, von Äußerungen, dass eine geschützte Eigenschaft nicht existieren sollte, und von Äußerungen, die Suizid und Selbstverletzung fördern oder dazu ermutigen.

Das Gremium stellt jedoch fest, dass Meta die Durchsetzungsgenauigkeit in Bezug auf die Richtlinien, um die es in diesem Fall geht, verbessern könnte. Dies könnte durch klarere Leitlinien für menschliche Prüfer*innen geschehen, wie in Abschnitt 8.1 beschrieben. Meta sollte klarstellen, dass visuelle Darstellungen der Geschlechtsidentität, z. B. durch eine Flagge, keine menschlichen Figuren darstellen müssen, um einen Angriff im Sinne der Richtlinie zu Hassrede darzustellen. Meta sollte außerdem klarstellen, dass ein Aufruf zum Selbstmord einer Gruppe (statt einer Einzelperson) ebenso gegen die Richtlinie zu Suizid und Selbstverletzung verstößt.

II. Legitimes Ziel

Jede Einschränkung der Meinungsäußerung sollte eines der legitimen Ziele des ICCPR verfolgen, zu denen auch die „Rechte Dritter“ gehören. In mehreren Entscheidungen hat das Board festgestellt, dass Metas Richtlinie gegen Hassrede einem legitimen Ziel dient, das internationalen Menschenrechtsstandards entspricht, indem sie Menschen vor Schäden durch Hassrede schützt (siehe beispielsweise die Entscheidung zum Fall Knin-Cartoon). Darüber hinaus ist das Gremium der Ansicht, dass die Richtlinien zu Suizid und Selbstverletzung in diesem Fall den legitimen Zielen des Schutzes des Rechts der Menschen auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit (ICESCR 12) und des Rechts auf Leben (Artikel 5, ICCPR) dienen. In Fällen wie diesem, in dem eine Gruppe mit geschützten Eigenschaften dazu ermutigt wird, Selbstmord zu begehen, schützt die Richtlinie zu Suizid und Selbstverletzung außerdem die Rechte der Menschen auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung (Artikel 2, Abs. 1, ICCPR).

III. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Einschränkungen der Meinungsfreiheit „geeignet sein müssen, ihre Schutzfunktion zu erfüllen; sie müssen das am wenigsten einschneidende Instrument unter denjenigen sein, die ihre Schutzfunktion erfüllen können“, und „sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu schützenden Interesse stehen“ (Allgemeine Bemerkung Nr. 34, Abs. 34).

Um die Risiken durch gewaltverherrlichende Inhalte zu beurteilen, hält sich das Board normalerweise an den sechsstufigen Test, der im Aktionsplan von Rabat beschrieben ist. Darin wird die Befürwortung von national, rassistisch oder religiös motiviertem Hass erörtert, der zu Feindseligkeit, Diskriminierung oder Gewalt führt. Auf Grundlage einer Bewertung der relevanten Faktoren, insbesondere des Inhalts und der Form der Äußerung, der Absicht der sprechenden Person und des weiter unten beschriebenen Kontextes, kommt das Gremium zu dem Schluss, dass die Entfernung des Inhalts im Einklang mit Metas menschenrechtlicher Verantwortung steht, da er ein ernst zu nehmendes und unmittelbares Schadensrisiko darstellt. Die Entfernung des Inhalts ist eine notwendige und verhältnismäßige Einschränkung der Meinungsäußerung, um das Recht auf Leben sowie das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit der LGBTQIA+-Gemeinschaft im Allgemeinen und von Transgender-Personen in Polen im Besonderen zu schützen.

Zwar hat das Oversight Board bereits früher darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, gegen solche abwertenden Begriffe für LGBTQIA+-Personen einzutreten, um Desinformation entgegenzuwirken (siehe die Entscheidung Äußerungen in arabischer Sprache), doch ist dies hier nicht der Fall. Der Beitrag enthält auch keine politischen oder berichtenswerte Äußerungen (siehe die Entscheidung Proteste in Kolumbien). Der Beitrag in diesem Fall zeigt ein Bild der Transgender-Flagge, die wie ein Vorhang aufgehängt ist, mit der Beschreibung, dass sich die Vorhänge selbst aufhängen. Nach Ansicht der vom Gremium befragten Expert*innen scheint die Verwendung von Vorhängen – sowohl in visueller als auch in textlicher Form – keine wiederkehrende kodierte Sprache zu sein, die auf die Transgender-Gemeinschaft abzielt. Dennoch ist das Phänomen der „Malign Creativity“, d. h. die Verwendung von neuartiger Sprache bzw. ebensolchen Darstellungsstrategien, um Hass und Belästigung zum Ausdruck zu bringen, wie oben erörtert, zum Kennzeichen von Inhaltstrends geworden, die sich gegen Transgender-Personen richten. Das Gremium ist der Ansicht, dass der Inhalt im vorliegenden Fall genau zu diesem Trend passt. Obwohl in dem Beitrag ein Bild verwendet wurde, das einige Person als „humorvoll“ empfanden (wie die „Haha“-Emoji-Reaktionen zeigen), kann der Beitrag dennoch als gewalttätige und provokative Aussage interpretiert werden, die auf die Transgender-Gemeinschaft abzielt. Humor und Satire können natürlich dazu eingesetzt werden, um die Grenzen legitimer Kritik zu erweitern, aber sie dürfen kein Deckmantel für Hassrede sein. Der Beitrag befasst sich ausschließlich deshalb mit dem Thema der hohen Selbstmordrate in der Transgender-Gemeinschaft, um diese Tatsache zu feiern.

Im Hinblick auf die Absicht des*der Content-Creator*in stellt das Gremium fest, dass diese*r in seiner*ihrer Bio offen angibt, „eine transphobe Person“ zu sein. Zwar befasste sich Meta erst später mit den Auswirkungen, die diese Aussage auf den Inhalt des Falles hat, doch ist das Gremium der Ansicht, dass sie für die Bestimmung der Absicht des*der Nutzer*in von großer Bedeutung ist. Dies allein wäre Grund für die Entfernung des Inhalts, da es sich um einen Verstoß der Stufe 2 gegen die Richtlinie zu Hassrede handelt. In dem Beitrag wurde der Selbstmord von Transgender-Personen als „Frühjahrsputz“ bezeichnet, und neben der Beschreibung wurde ein Herz-Emoticon eingefügt. Angesichts dieser Unterstützungsbekundung für den Selbstmord einer Gruppe stellt das Gremium aufgrund des Inhalts des Beitrags, des verwendeten Bildes sowie des begleitenden Textes und der Bildunterschrift die Absicht fest, zu Diskriminierung und Gewalt zu ermutigen. Der Inhalt in diesem Fall ermutigt nicht nur Transgender-Personen dazu, gewalttätig gegen sich selbst vorzugehen, sondern stiftet auch andere Menschen dazu an, Transgender-Personen zu diskriminieren und ihnen gegenüber feindselig zu handeln. Diese Auffassung wird durch die Tatsache bestätigt, dass das „Haha“-Emoji die häufigste Reaktion anderer Nutzer*innen war, die sich mit dem Inhalt beschäftigten.

Schließlich stellt das Gremium fest, dass die polnische LGBTQIA+-Gemeinschaft erheblichen Risiken abseits des Internets ausgesetzt ist, und zwar durch zunehmende Angriffe in Form von legislativen und administrativen Maßnahmen sowie durch politische Rhetorik von führenden Regierungsmitgliedern und einflussreichen öffentlichen Stimmen. Seit 2020 ist Polen laut ILGA-Europe durchgehend das EU-Mitgliedsland, das bei den Rechten von LGBTQIA+-Personen am schlechtesten abschneidet. Außerdem ist anzumerken, dass Polen keinen Schutz für LGBTQIA+-Personen in seinen Gesetzen gegen Hassrede und Hassverbrechen hat, ein Problem, zu dessen Behebung Polen unter anderem von ILGA-Europe und Amnesty International aufgefordert wurde. Darüber hinaus ist der Anstieg der Anti-LGBTQIA+-Rhetorik in Polnisch auf Facebook, der von externen Expert*innen und in zahlreichen öffentlichen Kommentaren festgestellt wurde, kein Einzelfall. Viele Organisationen und Institutionen haben ihre Besorgnis über die Verbreitung von LGBTQIA+-feindlichen Äußerungen in den sozialen Medien zum Ausdruck gebracht. Der UN-Sachverständige für sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität (UN Independent Expert on Sexual Orientation and Gender Identity, IE SOGI) Victor Madrigal-Borloz erklärte, dass das Ausmaß an Gewalt und Diskriminierung gegen geschlechtlich diverse und transsexuelle Menschen „das menschliche Gewissen beleidigt“. Die GLAAD hat in ihren Untersuchungen und Berichten festgestellt, dass es „sehr reale Schäden für LGBTQ-Personen im Internet gibt, darunter […] die äußerst traumatischen psychologischen Auswirkungen, wenn sie unablässig Beleidigungen und hasserfülltem Verhalten ausgesetzt sind.“ Inhalte wie der Beitrag in diesem Fall können, insbesondere wenn sie in großem Maßstab betrachtet werden, zu einem Umfeld beitragen, in dem das bereits weit verbreitete Problem des Selbstmordes in der Transgender-Gemeinschaft noch verschärft wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Inhalte, die gewalttätige, gegen Transgender gerichtete Äußerungen normalisieren, wie dies bei diesem Beitrag der Fall ist, sowohl zu anhaltenden Problemen im Bereich der psychischen Gesundheit in der Transgender-Gemeinschaft als auch zu einer Zunahme der Gewalt gegen die Gemeinschaft im Internet beitragen.

9. Entscheidung des Oversight Boards

Das Oversight Board hebt die ursprüngliche Entscheidung von Meta auf, den Inhalt veröffentlicht zu lassen.

10. Empfehlungen

Content-Richtlinie

1. Metas Richtlinie zu Suizid und Selbstverletzung sollte klarstellen, dass die Richtlinie Inhalte verbietet, die den Suizid einer identifizierbaren Gruppe von Menschen fördern oder dazu ermutigen.

Das Oversight Board wird dies als umgesetzt betrachten, sobald der öffentliche Text des Gemeinschaftsstandards zu Suizid und Selbstverletzung entsprechend geändert wurde.

Durchsetzung

2. Metas interne Leitlinien für Prüfer*innen großer Datenmengen sollten dahingehend geändert werden, dass auf Flaggen basierende visuelle Darstellungen der Geschlechtsidentität, die keine menschliche Figur enthalten, als Darstellungen einer Gruppe verstanden werden, die durch die Geschlechtsidentität ihrer Mitglieder definiert ist. Diese Änderung würde zu einer Klarstellung der Anweisungen für die Durchsetzung von Maßnahmen gegen diese Form von Inhalten führen, wenn diese einen unzulässigen Angriff enthalten.

Das Oversight Board wird dies als umgesetzt betrachten, sobald Meta dem Gremium die Änderungen an seinen internen Leitlinien vorlegt.

* Anmerkung zur Vorgehensweise:

Die Entscheidungen des Oversight Boards werden von einem Panel aus fünf Mitgliedern vorbereitet und von einer Mehrheit des Boards bestätigt. Entscheidungen des Gremiums geben nicht zwangsläufig die persönliche Meinung aller Mitglieder wieder.

Für diese Fallentscheidung wurde eine unabhängige Studie vom Gremium in Auftrag gegeben. Das Board wurde von einem unabhängigen Forschungsinstitut mit Sitz an der Universität Göteborg unterstützt, das mit einem Team aus mehr als 50 Sozialwissenschaftler*innen auf sechs Kontinenten sowie mehr als 3.200 Länderexpert*innen aus der ganzen Welt zusammenarbeitet. Memetica, eine Organisation, die Open-Source-Forschung zu Trends in sozialen Medien betreibt, führte ebenfalls Analysen durch. Das sprachliche Know-how wurde von Lionbridge Technologies, LLC zur Verfügung gestellt, dessen Spezialist*innen insgesamt mehr als 350 Sprachen fließend beherrschen und in 5.000 Orten auf der ganzen Welt arbeiten.

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